Schlangenhaltung contra Hausfrieden
April 3rd, 2010 at 21:11Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein.
Dies gilt nicht nur für die „normalen“ Haustiere wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen erheben. Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 (VI)
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