Berlin: Generelles Verbot der privaten Haltung gefährlicher Wildtiere beschlossen
April 3rd, 2010 at 21:41Aus der Sitzung am 12. Januar 2010:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher, – nach Stellungnahme durch den Rat der Bürgermeister – die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten erlassen.
Aus der Sitzung des Senats am 22. September 2009:
Künftig ist die private Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nicht mehr erlaubt. Dazu wird die Verordnung zum Halten solcher Tiere geändert. Die bisherige Ausnahmemöglichkeit vom Haltungsverbot wird deutlich eingeschränkt. Ausnahmegenehmigungen für die private, nicht gewerbliche Haltung von Tieren, die für den Menschen aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders gefährlich sind, dürfen nicht mehr erteilt werden. Unter dieses generelle Verbot fallen u.a. Großkatzen, Bären, Wölfe, Giftschlangen sowie hochgiftige Skorpione und Spinnen.
Diese Änderung der Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten hat der Senat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher, zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wird dem Rat der Bürgermeister vorgelegt.
Das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in privaten Haushalten kann ein großes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten. Bestimmte Wildtierarten verfügen durch ihr Beuteverhalten über starke Körperkräfte, Aggressivität oder können Gift ausstoßen. Für den Menschen können diese natürlichen Verhaltensweisen der Tiere zu einer großen Gefahr werden und ihm sehr schwere, möglicherweise auch lebensgefährliche Verletzungen oder Vergiftungen zufügen. Daher gilt seit vielen Jahren ein Haltungsverbot, das jedoch auch Ausnahmen zulässt.
Für die Haltung wildlebender Tierarten wie z.B. Riesenschlangen und Echsen, die nicht so gefährlich sind, können die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelämter auf Antrag weiterhin Ausnahmegenehmigungen erteilen. Dazu muss der Halter wie schon bisher seine Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie eine ausbruchsichere und tierschutzgerechte Haltung der Tiere nachweisen.
Die Tiere, die im Moment legal, also mit Ausnahmegenehmigung gehalten werden, dürfen im Besitz der Halter verbleiben.
Verstöße gegen die Verordnung können in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
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